Kinder-
und
Jugendarbeit
.
update
vom
24.
10. 2002
|
|
Das Völkerrecht
und die Überwindung der terroristischen Bedrohung
Rechtsanwalt Ullrich
Hahn*
Im Rahmen meines Vertrages
möchte ich zwei Fragen klären helfen:
1. Welchen Terrorismus wollen
wir überwinden - nur den, der uns bedroht?
2. Welche Mittel sind uns
dabei recht? Die Frage nach dem Recht ist eine grundsätzlich andere
als die nach der Machbarkeit.
Anmerkungen
zu dem, was Recht ist
Recht
steht im Gegensatz zur Macht
Der Mächtige kann,
muss aber nicht im Recht sein.
Seit der Frühzeit menschlicher
Rechtsordnung hat das Recht die Aufgabe, die Macht in die Schranken zu
weisen.
Wie insbesondere die Entwicklung
der Menschenrechte zeigt, musste und muss sich das Recht in der Regel mühsam
gegen die Macht durchsetzen. Über weite Phasen der Geschichte war
und ist es ohnmächtig. Dies bedeutet aber nicht, dass es keinerlei
Geltung beanspruchen würde. Das Recht ist auch in den dunklen Zeiten
da, aber es wird mit Stiefeln getreten.
Ohne ein solches Verständnis
vom schon gültigen aber ohnmächtigen Recht könnten wir nicht
sagen, die Menschenrechte würden in China, Syrien oder anderswo verletzt.
Der Umstand, dass sie verletzt werden, ist ein Zeichen ihres schon bestehenden
Anspruchs auf Geltung.
Der
Erfolg gibt nicht Recht
Der Erfolg kann ein möglicher
Maßstab der Macht sein bzw. diejenige Macht auszeichnen, welche die
stärkeren Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele besitzt
Verbrechen werden nicht
dadurch recht, dass sie unentdeckt bleiben oder sich kein Ankläger
findet.
In den staatlichen Prozessordnungen
ist anerkannt, dass ein vielleicht erwünschtes Ergebnis nicht mit
allen, d.h. auch unrechten Mitteln erzielt werden darf: Das Geständnis
des Straftäters ist nicht verwertbar, wenn es durch Folter oder andere
verwerfliche Maßnahmen erzwungen wurde. Ebenso werden im Völkerrecht
gewaltsame Eroberungen nicht anerkannt, auch wenn sie »erfolgreich«
durchgeführt wurden.
Dies schließt nicht
aus, dass durch gewaltsames, auch militärisches Vorgehen dauerhaft
Fakten gesetzt werden und eventuell sogar Konflikte gelöst werden
können: Rom hat seinen Konflikt mit Karthago durch dessen Zerstörung
dauerhaft erledigt, und viele zwischenstaatliche Konflikte laufen bis in
die Gegenwart nach dem gleichen Muster ab.
Es ist für mich keine
Frage, dass durch Gewalt Konflikte gelöst werden können; die
Frage ist viel mehr, ob sie auf diese Weise gelöst werden dürfen.
Durch den am 7. Oktober
2001 eröffneten Krieg gegen Afghanistan haben die USA und ihre Verbündeten
erfolgreich das Taliban-Regime beseitigt und damit vielleicht den Weg zu
innergesellschaftlichen Reformen eröffnet Dennoch bleibt die Frage,
ob die für dieses Ergebnis eingesetzten Mittel Recht waren.

Das
Recht ist nicht identisch mit dem staatlichen Gesetz, auch wenn es auf
demokratisch-parlamentarischem Wege geschaffen wurde.
Die »Rechtsordnung«
kann ganz oder zum Teil eine Unrechtsordnung sein. Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes (»... die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden.«) soll uns an die mögliche
Differenz von Gesetz und Recht erinnern und fordert staatliche Amtsträger
und Richter auf, die jeweils zur Anwendung kommenden Gesetze immer auch
daraufhin zu prüfen, ob sie recht sind.
Diese Differenz gilt nicht
weniger für internationale Normen: Der Krieg gegen den Irak Anfang
1991 wurde durch den UN-Sicherheitsrat legitimiert. War er deshalb recht?
Der seit Beendigung dieses
Krieges gleichfalls vom UN-Sicherheitsrat legitimierte Wirtschaftsboykott
gegen den Irak, der bisher Hundertausenden von Menschen in diesem Land
das Leben gekostet hat, wird vom früheren Leiter des UN-Programms
für den Irak, »Öl für Nahrung«, dem deutschen
Diplomaten von Sponeck, »das größte organisierte Unrecht
unserer Zeit« genannt.
Was
Recht ist, steht nie von vornherein fest
Recht ist im besten Fäll
das Ergebnis einer gemeinsamen Suche unter Einbeziehung aller Beteiligten.
Recht wird am ehesten gefunden
im Dialog, durch einen Konsens und festgehalten durch vertragliche Vereinbarungen.
Recht wird nicht oktroyiert, nicht auferlegt.
In der Justiz bedarf die
Rechtsfindung eines Prozesses, d.h. eines Verfahrens mit offenem Ausgang.
Ein »kurzer Prozess«,
wie er unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit vielen Gefangenen im
Krieg gegen Afghanistan praktiziert wird, hat die Vermutung schwer wiegenden
Unrechts gegen sich und widerspricht im übrigen der Resolution des
UN-Sicherheitsrates vom 28. September 2001, wonach »2.... alle Staaten
... c.) sicherstellen werden, dass alle Personen, die an der Begehung terroristischer
Täten oder an deren Unterstützung mitwirken, vor Gericht gestellt
werden...«
Die Rolle des Richters bei
der Rechtsfindung ist in erster Linie nicht die des Strafrichters, sondern
die des Schiedsrichters. Der römische Prätor hatte als »Gleichmacher«
dafür zu sorgen, dass die schwächere Partei die gleiche Chance
bekam, an der Rechtsfindung mitzuwirken, wie die stärkere Seite.
Grundsätzlich
gilt je mehr Zwang eingesetzt wird, desto weniger Recht ist das Ergebnis.
Auch die Diktaturen bedienen
sich des »Rechts« als Herrschaftsinstrument zur Unterdrückung
der Menschen. Die Anwendung gerichtlicher Formen und Verfahren ist deshalb
allein noch keine Gewähr für die Rechtsfindung. Es kann damit
auch ein herrschendes Unrecht legitimiert werden.
Im Gegensatz dazu ist die
Freiheit von Zwang, Gewalt und Macht bei der Rechtsfindung ein sicheres
Indiz für die Entfaltung des Rechts.
Zum
Völkerrecht
Das »Völkerrecht«
bezeichnet zunächst einmal nicht so sehr das Recht der Völker,
sondern die Rechtsregeln im Verhältnis der Staaten untereinander.
Erst im 20. Jahrhundert
haben sich im Rahmen der Entwicklung des internationalen Schutzsystems
für die Menschenrechte auch die einzelnen Menschen als Adressaten
und begünstigte Dritte in das Blickfeld des Völkerrechts geschoben.
Methodisch hat sich das
Völkerrecht auf eine anarchische Weise entwickelt: Da alle Staaten
sich als souverän betrachtet und keine übergeordnete, überstaatliche
Autorität anerkannt haben, war und ist es z.T. noch eine Rechtsordnung
zwischen freien und gleichen Rechtssubjekten.
In der Gegenwart haben wir
es im Völkerrecht vor allem mit zwei Rechtsschichten zu tun: Der Vertragsvölkerrecht
und einem sich als Herrschaftsrecht entwickelnden Normensystem im Rahmen
der UN-Charta.
Nachdem das Verhältnis
zwischen den Staaten bis in das 19. Jahrhundert hinein überwiegend
gewohnheitsrechtlich geregelt war, hat sich im 19. und 20. Jahrhundert
ein immer engeres Geflecht des Völkervertragsrechts entwickelt. Was
international als Recht gilt, wird dabei nicht mehr nur in zweiseitigen
Verträgen zwischen den Staaten vereinbart, sondern zunehmend durch
mehrseitige Verträge, an denen eine Vielzahl von Staaten beteiligt
sind.
Dieses Vertragsrecht ist
geprägt durch
- die Gegenseitigkeit aller
vereinbarten Verpflichtungen,
- die Abwesenheit von Zwang
sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der Einhaltung der Verträge,
- Kontrollen, die ihrerseits
auf Vereinbarungen beruhen (z.B. die Vereinbarung von unangekündigten
Besuchen in Gefängnissen und Polizeistationen im Rahmen der Anti-Folter-Konventionen).
Eine internationale Durchsetzung
der vertraglichen Verpflichtungen geschieht nicht durch eine höhere
Instanz, sondern im äußersten Fall durch einen Abbruch der Beziehungen
mit der Vertragsbrüchigen Seite.
Innerstaatlich übernehmen
die nationalen Gerichte in der Regel die Auslegung und Anwendung der internationalen
Vereinbarungen für den innerstaatlichen Bereich (z.B. Genfer Flüchtlingskonvention,
Europäische Menschenrechtskonvention).
Eine wichtige Begleiterscheinung
dieses Völkervertragsrechts ist es, dass es für den Einfluss
von NGOs (Nicht-Regierungsorganisationen) offen ist. Auf den entsprechenden
Staatenkonferenzen haben die »Völker«, vertreten durch
eine Vielzahl von Organisationen, die den Menschenrechten, der Umwelt,
der Gerechtigkeit etc. verpflichtet sind, auch real die Möglichkeit,
an der Ausgestaltung dieser Schicht des Völkerrechts mitzuarbeiten.
Zum Bereich des Völkervertragsrechts
gehören u.a. eine Reihe von Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,
Konventionen gegen den Terrorismus und die Einrichtung eines Internationalen
Strafgerichtshofes.
Durch die Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 ist eine neue Normenquelle im Völkerrecht
entstanden, die im Gegensatz zum Völkervertragsrecht Züge eines
Herrschaftsrechts annimmt.
Auch die UN-Charta wurde
zunächst im Rahmen eines mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrages
in Kraft gesetzt. Anders, als es im Völkervertragsrecht möglich
wäre, verleiht die UN- Charta ihren Organen aber auch die Kompetenz,
gegen Nichtmitglieder tätig zu werden und Zwangsmittel sowohl gegen
Mitglieder als auch gegen Nichtmitglieder einzusetzen (Artikel 2 Ziffern
6, 39 und 108 der UN-Charta). Die Verhängung von Zwangsmitteln obliegt
dem Sicherheitsrat, dessen Struktur und Kompetenzen an die Großmachtpolitik
des 19. Jahrhunderts erinnern.
Innerhalb des Sicherheitsrates
haben die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges (USA, Großbritannien,
Frankreich, Russland und China) jede für sich ein Veto-Recht, welches
bewirkt, dass es nicht zu Beschlüssen kommen kann, die gegen die Interessen
dieser Mächte gerichtet sind.
Besonders deutlich wird
dies im Verhältnis zum Internationalen Gerichtshof als dem »Hauptrechtsprechungsorgan
der Vereinten Nationen« (Artikel 92 der Charta).
»Jedes Mitglied der
Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, bei der es
Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu befolgen.«
(Artikel 94 Absatz l der Charta)
Falls ein Staat sich einem
Urteil des Gerichtshofes aber nicht beugen will, kann nur der Sicherheitsrat
Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen
(Artikel 94 Absatz 2 der Charta). Dies hat zur Folge, dass eine Rechtsetzung
durch den Sicherheitsrat immer nur im Sinne der Großmächte geschehen
kann, niemals gegen sie.
Damit steht aber nicht das
Recht über der Macht, sondern umgekehrt die Macht über dem Recht
Ein solches »Recht«
gilt nicht für alle und entbehrt deshalb eines der wesentlichen Kriterien
des Rechts. Es ist deshalb auch nicht in der Lage, als Vorbild für
die Rechtsetzung und zur freiwilligen Übernahme des gesetzten Rechts
hinzuwirken.
Die USA als derzeit einzige
Weltmacht praktizieren ganz offen ein Verständnis des Völkerrechts,
wonach das Recht nur dann und insoweit befolgt wird, wie es den eigenen
nationalen Interessen dienlich ist.
Dazu gehört, dass die
USA sehr zurückhaltend sind bei der Unterzeichnung von mehrseitigen
Verträgen, durch die sich selbst verpflichten würden (Kyoto-Protokoll,
die Konvention zur Kontrolle des Herstellungsverbotes von Bio-Waffen, das
Verbot von Landminen etc.).
Statt auf die Entwicklung
des Völkervertragsrechts verlassen sich die USA lieber auf die Rechtsetzung
durch den UN-Sicherheitsrat, wo sie jederzeit ihr Veto einlegen können.
Dies gilt auch für die im Herbst 2001 erlassenen Resolutionen des
Sicherheitsrates gegen den Terrorismus statt der Unterzeichnung bereits
älterer völkerrechtlicher Verträge gleichen Inhaltes.
Die USA waren durchaus bereit,
internationale Strafgerichtshöfe für die Aufarbeitung von Verbrechen
im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda per Sicherheitsratbeschluss einzurichten,
wehren sich aber mit aller Macht gegen die Einrichtung eines vertraglich
vereinbarten internationalen Strafgerichtshofes, dem auch die Kompetenz
zukommen könnte, über die Rechtsmäßigkeit des Handelns
amerikanischer Streitkräfte zu urteilen.
Ein Beispiel für die
Missachtung des Rechts war die Nichtbeachtung des Urteils des Internationalen
Gerichtshofes (ICH) zu Nicaragua 1985. Damals hatten die USA die gegen
die Sandinisten-Regierung operierenden Terrorgruppen der »Contras«
mit Waffen und Hilfsgütern unterstützt und darüber hinaus
durch die US-Marine die Seehäfen Nicaraguas vermint.
Der ICH hatte zwar die bloße
Unterstützung der Terrorgruppen durch Waffenlieferungen nicht als
völkerrechtswidrig angesehen, wohl aber die Verminung der Häfen
durch die eigenen Streitkräfte. Die USA wurden durch das Urteil aufgefordert,
die entsprechenden Schäden zu beseitigen und Schadensersatz zu leisten.
Die USA haben sich nie an
dieses Urteil gehalten, sondern im Gegenteil ihre vormalige Bereitschaft,
sich den Urteilen des IGH zu unterwerfen, zurückgezogen.
Zwangsmaßnahmen zur
Durchsetzung dieses Urteils konnte Nicaragua nicht erreichen, da (wie oben
ausgeführt) der Sicherheitsrat zu einem entsprechenden Beschluss nicht
in der Lage war.
In der Gegenwart nehmen
die Luftstreitkräfte der USA und Großbritanniens das Recht für
sich in Anspruch, ohne völkerrechtliche Legitimation den Luftraum
über dem Irak zu kontrollieren und alle (vergeblichen) Versuche des
Irak, diese Kontrollflüge zu verhindern, mit Bomben und Raketen auf
militärische und zivile Ziele zu beantworten (1999 wurden etwa 1.000
Raketen auf mehr als 300 Ziele im Irak abgefeuert; Mutz in der Frankfurter
Rundschau vom 07.06.2002).
Grundsätzlich gilt
Je mehr das Recht für alle gleich ist und je weitergehender es auf
mehrseitigen Verträgen beruht, desto größer ist die Aussicht,
dass es sich tatsächlich um Recht handelt
Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates
bieten demgegenüber keine Gewähr für das Recht, sondern
sind Ausdruck einer jeweiligen Konformität mit den Interessen der
fünf Großmächte.
Zum
Terrorismus
Es ist schwierig, das, was als
Terrorismus bekämpft werden soll, überhaupt exakt zu definieren.
Im nationalen Recht haben
wir keine genaue Definition des Terrorismus. Dies ist auch insoweit nicht
nötig, als terroristische Taten (Mord, Totschlag, Geiselnahme, Flugzeugentführung,
Körperverletzung, Freiheitsberaubung etc.) ohnehin unter Strafe stehen.
Der Begriff der »terroristischen Vereinigung« in § 129
a StGB wurde nur geschaffen, um bereits im weiten Vorfeld einer ohnehin
strafbaren terroristischen Tat Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen
unter Strafe stellen zu können und besondere prozessuale Ermächtigungen
für die Ermittlungsbehörden zu schaffen, die man ihnen bei anderen
Straftaten nicht zugestehen will.
Der »Brockhaus«
von 1973, also aus einer Zeit vor der modernen politischen Aktualität,
definiert den Terrorismus als »gewalttätige Form des politischen
Machtkampfes« und unterteilt ihn
- in den Staatsterror, welcher
(in vielfältigen Formen) der Unterdrückung der Opposition dient,
- den Terror im Krieg (ebenfalls
durch den Staat) zur Zermürbung der Widerstandskraft der feindlichen
Zivilbevölkerung (etwa durch den Bombenterror) und zur Einschüchterung
der Bevölkerung in besetzten Gebieten und
- den Gruppenterror revolutionärer
Gruppen (was heute teilweise als »privatisierte Gewalt« bezeichnet
wird).
Feststehen dürfte,
dass der Staatsterror noch immer die in der Welt häufigste Form des
Terrorismus darstellt (siehe auch die jährlichen Menschenrechtsberichte
von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen).
Wenn vor kurzem gemeldet
wurde, dass die USA einen potenziellen Terroristen gefasst hätten,
der geplant hätte, eine »schmutzige« radioaktive Bombe
zu entwickeln, so dürfen wir nicht übersehen, dass die Atommächte
tausende von nicht weniger schmutzigen, d.h. radioaktiven Atombomben in
ihren Arsenalen lagern und speziell die USA auch entgegen einem Gutachten
des IGH den Ersteinsatz von Atomwaffen auch gegen Staaten für zulässig
halten, die selbst keine Atomwaffenstaaten sind.
Eine international allgemeingültige
Definition von Terrorismus war und ist auch deshalb schwierig, weil die
Staaten politisch zwischen erwünschtem und unerwünschtem Terrorismus
unterscheiden:
So hatte z.B. die Arabische
Liga 1996 definiert: »Terrorismus ist organisierte Gewalt, die Angst
auslöst ... davon ausgenommen ist der bewaffnete Kampf eines besetzten
Volkes, um sein Gebiet zu befreien.« Auch in unserer eigenen Gesellschaft
erleben wir Beispiele von als richtig anerkannten terroristischen Anschlägen:
Georg Eisner hatte im November 1939 versucht, Hitler durch eine im Bürgerbräu-Keller
München installierte Bombe zu töten. Hitler selbst entging dem
Anschlag durch sein vorzeitiges Verlassen des Raumes; die Bombe tötete
dafür mehr als 50 andere Menschen.
In seiner Schrift »Der
Mensch vor der Revolte« hat Albert Camus am Beispiel der frühen
russischen Revolutionäre vor Ende des 19. Jahrhunderts eine Grenze
aufgezeigt, die dazu dienen kann, begrifflich zu erfassen, was Terrorismus
ist: Die frühen Revolutionäre waren zwar bereit, politische Gegner
(z.B. den Zaren, Gouverneure und Generäle) durch Bomben und Attentate
zu töten. Es durfte jedoch kein unbeteiligter Mensch dabei zu Schaden
kommen, was zur Bedingung hatte, dass die Attentäter selbst am Ort
des Geschehens verbleiben mussten, um bis zuletzt entscheiden zu können,
ob die Bombe geworfen werden durfte oder nicht
Hieraus ergibt sich für
mich die Definition des Terrorismus als eine in ihrer Wirkung uneingeschränkte
Gewalt, die sich auch gegen Unbeteiligte (Nicht-Kombattanten) richtet.
Terroristisch ist nach dieser
Definition dann nicht nur eine »privatisierte« Gewalt, sondern
in gleicher Weise der Einsatz militärischer Gewalt, der durch die
Art der eingesetzten Waffen die Verletzung und Tötung unbeteiligter
Menschen (Kollateralschäden) ebenso wenig ausschließt, wie die
Gewalt nichtstaatlicher Terroristen.
Auch den Tätern des
11. September 2001 kam es nicht darauf an, dass sich in den Türmen
des World Trade Centers oder in den von ihnen gekaperten Flugzeugen möglichst
viele Menschen befanden. Die Flugzeuge und Türme hätten auch
menschenleer sein können. Es ging ihnen um die Zerstörung der
letzteren. Dass dabei eine große Zahl von Menschen sterben musste,
haben sie schlicht in Kauf genommen, d.h. die Menschen waren ihnen egal.
Einen Unterschied zu militärischen
Einsätzen vermag ich hier nicht zu erkennen.
Zur
Staatsgewalt
Wie bereits aus den vorangegangenen
Überlegungen zum Terrorismus deutlich wurde, schließt das Gewaltmonopol
des Staates den Terror nicht aus.
Nach Max Weber (Politik
als Beruf, 1919) ist der Staat »diejenige menschliche Gemeinschaft,
welche innerhalb eines bestimmten Gebietes ... das Monopol legitimer physischer
Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht«
Dieses Monopol physischer
Gewaltsamkeit hat nicht zuletzt in der deutschen Geschichte schreckliche
Verbrechen ermöglicht, welche die mögliche Summe privater Gewalt
weit überstiegen hat.
Vergleichbares lässt
sich wahrscheinlich auch in der Geschichte anderer Staaten zeigen. Die
Entwicklung und der Einsatz von Atomwaffen wahr wohl genauso von der Potenz
eines staatlichen Gewaltmonopols abhängig wie die Errichtung von Konzentrationslagern
und der darin geplante Völkermord.
Die Geschichte zeigt uns
leider auch, dass selbst Modelle der Gewaltenteilung innerhalb des staatlichen
Gewaltmonopols keine Gewähr dafür sind, dass diese Gewalt nicht
zu terroristischen Handlungen - zumindest außerhalb der eigenen Nation
- gebraucht werden könnte.
Ich ziehe hieraus die Schlussfolgerung,
dass das Tabu verletzender und tötender Gewalt nur dann eine wertbildende
Kraft entfalten kann, wenn es auch für die staatlichen Organe selbst
gilt.
Die
eingehegte Gewalt
Es ist eine kulturell bedeutsame
Leistung dass sich im Rahmen der Ausbildung des Rechtsstaates im 18. und
19. Jahrhundert Formen einer eingegrenzten staatlichen Gewalt entwickelt
haben, die sich nicht gegen Unbeteiligte richten und in ihrer Wirkung begrenzt
sind, d.h. regelmäßig nicht töten und verletzen. Die wichtigste
dieser Formen ist die Polizei:
Nach dem Polizeigesetz von
Baden-Württemberg ist z.B. der Schusswaffengebrauch als stärkste
Form polizeilicher Gewalt »unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte
mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.« (§ 53 Absatz
2 Satz l Polizeigesetz)
Eine Ausnahme gilt nur,
»wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer
gegenwärtigen Lebensgefahr ist«. Zusätzlich gilt für
die Polizei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies
hat Auswirkungen zum einen auf die Art der Bewaffnung, zum anderen muss
die der Polizei aufgetragene Durchsetzung der Ordnung in der Regel dann
zurückstehen, wenn durch den polizeilichen Eingriff Menschen verletzt
werden könnten.
Schließlich sind alle
Eingriffe der Polizei, wenn auch oft erst nachträglich, vor Gericht
auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfbar. Jeder Polizist,
der von seiner Schusswaffe Gebrauch macht, muss mit einem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren über die Rechtmäßigkeit seines Einsatzes
rechnen.
Darüber hinaus sind
die polizeilichen Einsätze regelmäßig nicht nur einer gerichtlichen,
sondern auch einer öffentlichen Kontrolle durch unabhängige Medien
ausgesetzt.
Die Polizei ist deshalb
etwas grundsätzlich anderes als das Militär.
Wie es aussieht, wenn das
Militär Polizeiaufgaben übernimmt, können wir beim Vorgehen
des israelischen Militärs in den besetzten Gebieten beobachten. Beispiele
gab es aber auch beim Krieg in Afghanistan: »An fünf Tagen im
November 2001 bombardierten Kampfflugzeuge fünf verschiedene Gebäudekomplexe
in Kabul, Gardez und Khost, um einen dort gesichteten Funktionär der
Taliban auszuschalten. Jedes Mal entkam der Gesuchte, aber mehr als 40
Zivilisten wurden getötet.« (aus: Mutz, Wo Solidarität
endet und das Abenteuer beginnt; in: Frankfurter Rundschau, 07.06.2002)
Andererseits bleibt Polizei nicht Polizei, wenn sie sich militärischer
Waffen bedient. Das gleiche gilt auch für geheimdienstliche Methoden
(Einsatz verdeckter Ermittler, Abhörmaßnahmen etc.), die zwar
der militärischen Einsatzstrategie und Taktik entsprechen mögen,
jedoch eines Rechtsstaates unwürdig sind.
Welche Folgen eine Vermengung
von Polizei- und Militäreinheiten bewirkt, konnten wir in den 70er
Jahren bei den lateinamerikanischen Diktaturen beobachten. Polizei und
Militär bildeten dort zusammen die »Sicherheitskräfte«,
die der Sicherheit der Diktatoren und der Unterdrückung der Bevölkerung
dienten. Besondere Zwischenformen von Polizei und Militär gibt es
auch in der Türkei und in Gestalt der Truppen des russischen Innenministeriums
etwa beim Einsatz in Tschetschenien. Solche Zwischenformen haben bisher
keinen Zuwachs an Rechtsstaatlichkeit gezeitigt, aber ungezählte Beispiele
von Staatsterrorismus hervorgebracht
Aus den Überlegungen
zur Polizei lässt sich schließen: Der Einsatz für den Rechtsstaat
ist nicht gleichbedeutend mit einer Vergrößerung des staatlichen
Gewaltpotenzials. Ein Mehr an Rechtsstaatlichkeit lässt sich vielmehr
nur erreichen durch zunehmende Eingrenzung und Verminderung auch der staatlichen
Gewalt.
Schlussgedanken
Wenn wir über das Recht
nachdenken und das Recht fördern wollen, geht es nicht um die Durchsetzung
eines blutleeren Prinzips.
Das Ziel des Rechts ist
vielmehr Gerechtigkeit. Dies ist für mich zum einen der Zustand, in
dem das Recht ohne Gewalt zur Geltung kommt. Zum anderen ist die Gerechtigkeit
geprägt nicht nur durch eine weitest mögliche Abwesenheit persönlicher,
direkter Gewalt, sondern auch durch eine Überwindung der strukturellen
Gewalt
Dieser weltweiten strukturellen
Gewalt fallen täglich weit mehr Menschen zum Opfer als durch alle
Kriege zusammengenommen.
Das Wort der deutschen katholischen
Bischöfe vom 27. September 2000, „gerechter
Friede", sagt: „Eine Welt, in der den meisten Menschen vorenthalten
wird, was ein menschenwürdiges Leben ausmacht, ist nicht zukunftsfähig.
Sie steckt auch dann voller Gewalt, wenn es keinen Krieg gibt." (Ziffer
59)
Dabei stehen die direkte
und die strukturelle Gewalt in einer Wechselbeziehung:
Die direkte Gewalt in Form
des Militärs dient zum einen der Aufrechterhaltung der bestehenden
Verhältnisse (Schröder: »Wir verteidigen unsere Art zu
leben und das ist unser gutes Recht«; Scharping: »Wir wissen
doch alle, dass z.B. die weltwirtschaftliche Stabilität und die weltwirtschaftliche
Sicherheit von dieser Region stark beeinflusst werden können, von
jener Region, in der 70 % der Erdölreserven des Globus und 40 % der
Erdgasreserven des Globus liegen.« - beide im Bundestag nach der
Regierungserklärung vom Oktober 2001).
Die militärische Macht
des Westens dient wohl kaum dazu, die vorhandenen Bodenschätze zum
Zweck der gerechten Verteilung unter alle Menschen zu sichern.
Schon lange vor der Stationierung
amerikanischer und westeuropäischer Militäreinheiten in der vorderasiatischen
Region haben insbesondere die USA die Unterzeichnung des UN-Seerechtsübereinkommens
von 1982 verweigert, wo die Bodenschätze auf dem Meeresgrund als »gemeinsames
Erbe der Menschheit« bezeichnet wurde und deren Ausbeutung einer
internationalen Meeresbodenbehörde übertragen werden sollte.
Auch hier haben sich die nationalen Interessen der Mächtigen bisher
gegen eine gerechte Verteilung der Ressourcen im Weltmaßstab durchgesetzt.
Zum anderen ist das Militär
aber auch selbst ein Teil dieser strukturellen Gewalt. Allein die Rüstungsausgaben
in Deutschland betrugen in den zehn Jahren nach der Wiedervereinigung und
der Auflösung des Warschauer Paktes über 500 Millionen Mark.
Dieses Geld kann nicht zwei Mal ausgegeben werden.
Aus dem Blick auf die tödlichen
Formen struktureller Gewalt gilt für mich: Eine Alternative zur Gewalt
besteht nicht einfach in den Methoden der Gewaltlosigkeit, wenn diese nur
verstanden werden als ein Ersatz für das, was zuvor die Gewalt leisten
sollte. Die Alternative zur Gewalt ist vielmehr das Streben nach Gerechtigkeit,
welches mit der Absage an die direkte Gewalt zugleich die Bereitschaft
enthalten muss, den eigenen Lebensstil den Bedürfnissen der übrigen
Menschheit anzupassen.
Unser jetziger im Westen
für selbstverständlich erachteter Lebensstil mit dem damit einhergehenden
Wohlstandsgefälle bedingt Waffen, geschlossene Grenzen und Sicherheitssysteme.
Antworten, die Frieden stiften
können, sind für mich
- der Verzicht auf verletzende
und tötende Gewalt,
- die Suche nach dem Recht,
welches immer auch das Recht des Anderen einschließt, der aus unserer
Sicht im Unrecht ist,
- die Bereitschaft, zugunsten
einer weltweiten Gerechtigkeit auch unsere eigenen Bedürfnisse so
zu gestalten, dass sie allen Menschen ein Leben ohne Hunger und Elend ermöglichen.
Ullrich
Hahn ist Rechtsanwalt in Villingen und Vorsitzender des deutschen Zweiges
des Internationalen Versöhnungsbundes.
Dieser Beitrag ist das Manuskript eines Vertrages bei der Evang. Akademie
Bad Herrenalb am 14. Juni 2002 zum Tagungsthema »Herausforderung
Terror - Auf der Suche nach Antworten, die Frieden stiften«.
|