Kundgebung
der Synode der Evangelischen Kirche
in Deutschland zur Friedensverantwortung
Auf ihrer 4. Tagung
vom 7. bis 12. November 1993 in Osnabrück bat die Synode der Evangelischen
Kirche in Deutschland folgenden Beschluss gefasst und ihn gemäß
den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung als ~Kundgebung~
verabschiedet:
Durch das Ende des
bipolaren Abschreckungssystems sowie die neuen polyzentrischen Konfliktszenarios
hat sich die politische Situation und die Friedensverantwortung unserer
Kirche tiefgreifend verändert. Kontinuität und Auftragstreue
des Friedenszeugnisses und Dienstes der Kirchen müssen sich im Eingehen
auf die neuen Herausforderungen bewähren.
1)
Das nukleare Abschreckungssystem zwischen West und Ost gehört zwar
der Vergangenheit an. Viele seiner Folgen aber sind präsent, und sein
Wiedererstehen in anderen Konfliktfeldern ist eine Gefahr. Die
Frage, wie sich Kirche und Christen zur Friedenssicherung durch nukleare
Abschreckung verhalten sollen, hatte in unseren Kirchen zu tiefen Differenzen
geführt. Gemeinsam haben 1985 EKD und BEK erklärt: »Gemeinsam
sind wir überzeugt, dass das System der nuklearen Abschreckung kein
dauerhafter Weg zur Friedenssicherung sein kann, sondern unbedingt überwunden
werden muss.« Auf der Linie dieses Konsenses müssen unsere Kirchen
heute für folgendes eintreten:
-
Die Abrüstungsverhandlungen müssen
fortgesetzt werden, nicht zuletzt deswegen, weil große Potentiale
an Massenvernichtungsmitteln vorhanden sind und nach Auflösung der
Sowjetunion im Osten außer Kontrolle zu geraten drohen.
-
Reiche Staaten wie Deutschland müssen
Abrüstungs- und Konversionshilfe als neues Aufgabenfeld in ihre Sicherheitspolitik
einbeziehen. Der Nichtverbreitungsvertrag muss verlängert, gestärkt
und erweitert werden; ein umfassender Teststop muss geltendes Völkerrecht
werden.
-
Auch Frankreich, Großbritannien und
die Volksrepublik China sowie nukleare Schwellenländer müssen
ihren Beitrag zur nuklearen Abrüstung leisten.
-
Auch wenn das nukleare Element nicht mehr
im Vordergrund des neuen strategischen Konzepts der NATO steht, wurde die
Option eines Ersteinsatzes nuklearer Waffen beibehalten. Wenn die NATO
selbst von einer »Strategie des Übergangs« spricht, müssen
die Kirchen weiterhin die Überwindung von Verhältnissen fordern,
in denen die nukleare Abschreckung wirksam ist.
-
Da die Bundeswehr in NATO und WEU in die Kooperation
mit nuklear bewaffneten Armeen eingebunden ist, bleibt der Atompazifismus
auch für Soldaten der Bundeswehr eine existentielle Frage und ein
Gewissenskonflikt. Bis zu der von den Kirchen geforderten Überwindung
der Abschreckung muss die Bundeswehr Wege finden, Soldaten entsprechend
ihrer Gewissensüberzeugung zu integrieren und nicht zu diskriminieren.
-
Angesichts von Gefahren ist es dringend notwendig,
dass ein kooperatives und kollektives Sicherheitssystem aufgebaut wird.
Christen und Kirchen müssen verhindern helfen, dass ein neues, allein
am Fundamentalismus orientiertes »Feindbild Islam« entsteht,
und durch Zusammenleben und interreligiösen Dialog zu einer interkulturellen
und interreligiösen Verständigung beitragen.
Für jeden Konflikt
und jeden Antagonismus gilt die Einsicht, die EKD und BEK 1985 gegenüber
den Regierungen der beiden deutschen Staaten aussprachen: »Sicherheit
kann heute nur noch in gemeinsamer Sicherheit liegen.«
2)
Wir stehen heute vor einer großen Zahl regionaler Konflikte, die
mit Waffengewalt ausgetragen werden. Zwar bleiben sie unterhalb
der Schwelle der ABC-Waffen, aber sie ziehen die Zivilbevölkerungen
mit erschreckender Brutalität in Mitleidenschaft. Wir dürfen
diese Vorgänge nicht so deuten, als dürfe der Krieg als Mittel
der Politik nach Europa zurückkehren und als hätten wir uns an
Krieg als Normalität zwischenstaatlicher Konfliktaustragung wieder
zu gewöhnen.
Die Forderung, den
Krieg als Mittel der Politik zu überwinden, hatte angesichts der Massenvernichtungswaffen
hohe politische Plausibilität gewonnen. Gerade jetzt ist diese Forderung
als Leitlinie politischen Handelns festzuhalten. Sie weist uns an
den Aufbau einer internationalen Friedensordnung, die die Stärkung
des Rechts an die Stelle des Rechts des Stärkeren setzt. Die in den
gegenwärtigen Konflikten offenkundigen Schwächen der Organisation
der Vereinten Nationen und der KSZE dürfen uns nicht in die Resignation
treiben und zum Vorwand für einen Rückfall in partikulares und
nationalstaatliches Denken werden.
Zwar gelten dafür
die in der Lehre vom gerechten Krieg für das Recht im Kriege (ius
in bello) entwickelten Kriterien, aber die in der Charta der Vereinten
Nationen und in der »Agenda für den Frieden« des UN-Generalsekretärs
vorgesehenen Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des
Friedens sind nicht im Rahmen einer Lehre vom gerechten Krieg zu verstehen.
Sie fordern, die politischen Anstrengungen zur Überwindung des Krieges
als Institution zwischenstaatlicher Konfliktaustragung zu verstärken.
In den achtziger Jahren
hat sich in EKD und BEK der Konsens herausgebildet, dass der Friedenssicherung
und Friedensförderung auf gewaltfreiem und politischem Wege Priorität
zukommt: »Frieden zu wahren, zu fördern und zu erneuern ist
das Gebot, dem jede politische Verantwortung zu folgen hat.« (EKD-Friedensdenkschrift
1981) Diesem Friedensgebot sind alle politischen Aufgaben zugeordnet. In
der Zielrichtung christlicher Ethik liegt nur der Friede, nicht der Krieg.
So setzt sich die Friedensdenkschrift dafür ein, »... den Vorrang
einer umfassenden politischen Sicherung des Friedens vor der militärischen
Rüstung wiederzugewinnen.« Der Bund der Evangelischen Kirchen
und die ökumenische Versammlung der Kirchen in der DDR haben
die Entwicklung einer Lehre vom gerechten Frieden gefordert und eine vorrangige
Option für Gewaltfreiheit und gewaltfreie Wege des Friedensdienstes
ausgesprochen. Aus ihrer Friedensverantwortung heraus hat die Kirche von
der Politik den Vorrang für eine ursachenorientierte, präventive
und gewaltfreie Konfliktbearbeitung zu fordern.

Die Diskussion um die
Stärkung und Reform der UNO darf sich nicht auf die Frage reduzieren,
ob die UNO ein militärisches Interventionsmonopol aufbauen kann.
In der Diskussion um die neue friedenspolitische Aufgabe des vereinten
Deutschlands entstand der Eindruck, als habe die Frage nach neuen Aufgaben
und einer neuen Legitimation der Bundeswehr Vorrang vor den Erfordernissen
einer neuen Friedenspolitik Die erste Sorge muss einem wirtschaftlichen
Ausgleich zwischen Arm und Reich auf dem Wege zu einer gerechten Weltwirtschaftsordnung
gelten. UNO und NATO müssen aus dem Zwielicht, politisches Instrument
der reichen und mächtigen Staaten zur Kontrolle der wirtschaftlich
schwachen und abhängigen zu sein, herausgeführt werden.
3)
Der Friedensverantwortung Deutschlands nach außen muss die Verantwortung
für Frieden und Friedensfähigkeit im Inneren entsprechen.
Nur so kann der Beitrag Deutschlands zum Frieden in der Völkerwelt
gelingen und glaubwürdig sein.
So sind Feindschaft
und Gewalt gegen Ausländer, Minderheiten und Randgruppen sowie Erscheinungen
von Antisemitismus und Rechtsextremismus nicht nur mit den Mitteln des
Rechtsstaates zu bekämpfen, sondern in ihren Wurzeln zu erkennen und
zu überwinden.
Das Asyl- und Einwanderungsrecht
ist so zu gestalten, dass es nicht einer Mentalität der Abschottung
Ausdruck und Nahrung gibt.
Die Besinnung auf die
nationale Identität der Deutschen darf nicht auf die Fiktion eines
homogenen völkischen Staates zielen sondern muss diese Identität
in einer kulturell offenen Republik bewähren.
Die wachsenden sozialen
Konflikte müssen im Geist demokratischer Streitkultur und Solidarität
gelöst werden.
Die Schuld, die Deutschland
in der Vergangenheit gegenüber anderen Völkern auf sich geladen
hat, erfordert eine besondere Sensibilität gegenüber Völkern,
die von deutscher Machtpolitik betroffen waren, eine besondere Zurückhaltung
gegenüber allem, was nach einem deutschen Interventionismus aussehen
kann, und eine besondere Verantwortung für gewaltfreie Wege der Konfliktregulierung.
4)
Das Dilemma militärischer Friedenssicherung im nuklearen Abschreckungssystem
lag darin, dass der Einsatz von Kernwaffen, mit dem gedroht wurde, theologisch
und ethisch nicht zu rechtfertigen war und das Scheitern des Systems bedeutet
hätte.
Die gegenwärtigen
regionalen Konflikte stellen uns vor neue Herausforderungen, die auch zu
neuen friedensethischen Differenzen in der Kirche geführt haben.
Die einen sagen, dass
die vorrangige Option für Gewaltfreiheit den Grenzfall des Einsatzes
militärischer Gewalt nicht ausschließt. Denn der Schutz der
Opfer von Gewalt kann die Präsenz und den Einsatz militärischer
Gegengewalt notwendig machen.
Die anderen (die »prinzipiellen
Pazifisten«) widersprechen dem Einsatz militärischer Mittel
unbedingt. Sie machen geltend, dass Gewalt auch als Gegengewalt und im
Dienst der Lebensbewahrung Leben zerstört, dass es positive Beispiele
für deeskalierende, friedensfördernde militärische Interventionen
kaum gibt und dass der Grenzfall - gesteht man ihn erst einmal zu - faktisch
zum Normalfall wird.
Beide, die vorrangige
wie die unbedingte Option für Gewaltfreiheit führen aber zusammen
in die tätige Verantwortung dafür, dass alle Handlungsspielräume
entwickelt und genutzt werden, um Konflikte ursachenorientiert, präventiv
und gewaltfrei zu bearbeiten, so dass der Grenzfall militärischer
Einsätze wirklich Grenzfall bleibt.
Für die Kirche bedeutet
dies gegenwärtig, vorrangig die vorhandenen, im Aufbau und in der
Diskussion befindlichen Frieden zu fördern.
Schon 1969 forderte die
Kammer für Öffentliche Verantwortung »zusätzliche
Investitionen auf dem Gebiet der Frieden«. »Die Kirche wird
diese Aufgabe der Öffentlichkeit bewusst machen und selbst konkrete
Initiativen entfalten müssen.« Die Kirche wird »Anregungen
für die Förderung der Frieden unabhängiger Verbände
und nötigenfalls für die Einrichtung staatlicher Frieden geben
können.« »Die Christen und die kirchlichen Organe in der
Bundesrepublik müssen ihre volle Aufmerksamkeit darauf richten, dass
diese neuartigen Aufgaben von Abgeordneten, Parlamenten, Ministerien und
in der Öffentlichkeit nachdrücklich vertreten und in Angriff
genommen werden.« (Werner Danielsmeyer (Hg.), Der Friedensdienst
der Christen, Gütersloh 1970, S.128)
So bittet die Synode
den Rat der EKD und die Gliedkirchen, die christlichen Frieden engagiert
zu unterstützen und umfassend zu fördern und dahingehend zu wirken,
dass ein eigenständiger Dienst am Frieden und an der Gesellschaft
aufgebaut wird.
Die Synode erwartet von
den in der Politik Verantwortlichen, zur Bewältigung internationaler
Konflikte vorrangig nicht-militärische Instrumente zu fördern
und weiterzuentwickeln. Dazu gehören:
-
die Stärkung der demokratischen Strukturen
und der Zuständigkeiten der UNO, wobei zunehmend das internationale
Gewaltmonopol angestrebt werden sollte;
-
die Bildung regionaler Konferenzen für
Sicherheit und Zusammenarbeit;
-
die Stärkung nicht-staatlicher Organisationen
in diesen Bereichen;
-
die Präzisierung der Instrumente wirtschaftlicher
und anderer Sanktionen;
-
die Begrenzung von Waffenhandel und Rüstung
- auch in der Dritten Welt;
-
der Einsatz der Friedensdividende für
strukturelle Veränderungen dort und der Ausbau partnerschaftlich vereinbarter
Entwicklungshilfe usw.
Konzeptionen dafür
hat z. B. die Stockholmer Initiative zu globaler Sicherheit und Weltordnung
im Mai 1991 vorgelegt.
5)
Krieg soll nach Gottes Willen nicht sein. Nicht nur die mit
Waffengewalt betriebene Austragung von Konflikten, sondern auch eine angemaßte
»Rettung« Bedrohter und eine angemaßte Bestrafung von
Aggressoren fallen unter dieses Verdikt. Selbsternannte Retter wissen ihre
eigenen Interessen zu verfolgen; ihr Eingreifen kann gewollt oder ungewollt
zu einem Vorwand werden.
Eine wichtige ethische
Frage ist die Notsituation eines von unsäglichem Leiden und Tod gepeinigten
Volkes, das ohne Hilfe zu lassen offenkundig unverantwortlich wäre.
-
Es ist ethisch nicht vertretbar, einer Vergewaltigung
zuzusehen.
-
Es ist ethisch nicht vertretbar, den Dingen
ihren Lauf zu lassen, wenn unschuldige und unbeteiligte Menschen vor aller
Augen in unglaublicher Weise schrecklichsten Peinigungen ausgesetzt oder
hingemetzelt werden.
-
Es ist ethisch nicht vertretbar, für
solche Fälle keine Möglichkeiten einer raschen und wirksamen
Hilfe vorzusehen.
Gerade vor dem Hintergrund
der deutschen Geschichte hat diese Einsicht viele dazu bewogen, die Frage
internationaler Einsätze der Bundeswehr (von Hilfseinsätzen bis
zu Kampfeinsätzen) unter einem Mandat der UNO zur Hilfe für notleidende
und bedrängte Menschen und Völker aufzuwerfen. Strittig ist dabei
vor allem die Frage, ob sich die Bundeswehr an Kampfeinsätzen beteiligen
darf und soll. Bedeutet ein solcher Einsatz nicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland die Rückkehr des Krieges als Mittel der Politik akzeptiert?
An dieser Stelle geht
es zunächst um die Frage des Grenzfalls, nämlich ob sich die
Bundeswehr an internationalen Einsätzen im Rahmen eines UNO-Mandats
beteiligen soll, um schwere und systematische Verletzungen grundlegender
Menschenrechte in fremden Ländern zu stoppen. Auf diesen auch in der
Stuttgarter Erklärung des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit,
Frieden und Bewahrung der Schöpfung »Gottes Gaben - unsere Aufgabe«
benannten Punkt spitzt sich die Frage zu. Ungeachtet dessen bestehen die
grundsätzlichen Fragen eines deutschen Beitrages zu einer internationalen
Friedensordnung fort.
Im Blick auf die Positionen,
die im Raum unserer Kirche zu Fragen der internationalen Friedensverantwortung
vertreten werden, gilt es zu unterscheiden:
-
Erlittenes Unrecht im Sinne der Bergpredigt
selbst hinzunehmen und zu ertragen ist das eine - den Nächsten aber
in Gefahr für Leib und Leben grundsätzlich ohne Schutz und Hilfe
zu lassen, ist das andere.
-
Auf militärische Gewalt in allgemeiner
Weise als Mittel zur Verhinderung von Aggression zu setzen ist das eine
- sich militärische Gewalt als ultima ratio vorzubehalten, von nichtmilitärischen
Formen des Drucks, der Deeskalation und gewaltfreien Mitteln weitestgehend
Gebrauch zu machen und den Grenzfall des militärischen Einsatzes wirklich
Grenzfall sein zu lassen, ist das andere.
-
Für das eigene Land eine Mitbeteiligung
an internationalen militärischen Konflikten zu fordern (bis hin zu
Kampfeinsätzen) ist das eine - jedoch internationale Vorkehrungen
zu treffen und Grundlagen zu schaffen, dass den Opfern von Unrecht und
Gewalt geholfen und Leben von Menschen erhalten werden kann, ist das andere.
-
Auf die Ermöglichung von militärischem
Eingreifen in internationalen Krisenherden zu dringen ist das eine - auf
die Schaffung fundierter Grundlagen zur Hilfe für Menschen, die unter
Unrecht und Gewalt in unerträglicher Weise leiden, zu setzen und auf
solcher Grundlage selbstlos zu helfen, ist das andere.
Menschenrechtsverletzungen
sind eine grausame Realität in unserer Welt. Sie gehen uns alle an.
Sie sind nicht eine innere Angelegenheit des Einzelstaates, sondern der
gesamten Staatengemeinschaft. Das hat der Internationale Gerichtshof bereits
vor Jahren festgestellt. Einzelstaatliche Souveränität darf nicht
als Schutzwall missbraucht werden, hinter dem unveräußerliche
Menschenrechte verletzt werden. Hier erleben wir zur Zeit eine Weiterentwicklung
des Völkerrechts. Umfassender Rechtsschutz unter internationaler Kontrolle
für ethnische und andere Minderheiten ist Voraussetzung für eine
dauerhafte und friedliche Verwirklichung der Selbstbestimmung der Völker
nach innen und außen. Das humane Überleben verlangt eine Überwindung
von Denkweisen und Strukturen der Vergangenheit. Notwendig ist eine ehrliche,
harte Arbeit an konzeptionell orientierten, langfristigen Lösungsvorschlägen
und Beiträgen, wie die Weltgeschichte in Zukunft mit ihren Problemen
fertig wird: Bewahrung der Schöpfung, Gerechtigkeit und Frieden (Richard
von Weizsäcker).
In der Geschichte der
Nationalstaaten wurde ein Abbau von Gewalt und die Überwindung des
eigenmächtigen Faust- und Fehderechts von Individuen und Gruppen erreicht
durch
-
Monopolisierung der Gewalt in der Hand des
Staates,
-
teilweisen Souveränitätsverzicht
der Bürger,
-
Schutz von Leib, Leben und Eigentum sowie
Aufrechterhaltung der Ordnung durch eine eigens dafür geschaffene
Institution,
-
Strafandrohung des Staates an potentielle
Rechtsbrecher,
-
kontrollierten Einsatz von Waffengewalt auf
der Grundlage des Rechts durch eine (im demokratischen Staat parlamentarisch
kontrollierte) Polizei.
Es ist wenig wahrscheinlich,
dass in absehbarer Zeit eine vergleichbare Entwicklung für die Völkergemeinschaft
erreicht werden kann, denn es geht hier um einen zeitlich nicht abzuschätzenden,
geschichtlichen Prozess
-
der Entwicklung einer internationalen Rechtsordnung
mit internationalen Gerichten und Sanktionsmöglichkeiten,
-
des Souveränitätsverzichts der Staaten,
-
des Aufbaus einer internationalen (Polizei-)
Eingreiftruppe und ihrer schnellen Präsenz in Krisenregionen.
Das utopisch erscheinende
Fernziel entbindet uns aber nicht von der Pflicht, bereits heute mit der
Bereitschaft zu langem Atem in einem Prozess von Näherungsschritten
zur Gewalteindämmung beizutragen. Nur im Rahmen eines solchen Anliegens,
die Anwendung militärischer Gewalt konsequent und umfassend zu monopolisieren
und auf den Grenzfall der ultima ratio einzugrenzen, ist die Drohung mit
und der Einsatz von militärischer Gewalt ethisch noch vertretbar.
Eine derartige strikte Eingrenzung meint im Kern eine Absage an die Gewalt
und unterstreicht die vorrangige Option für Gewaltfreiheit.
Ein internationaler
Ad-hoc-Konsens über den Einsatz militärischer Gewalt durch Streitkräfte
der UNO-Mitglieder gegen einen Aggressor ist nicht bereits identisch mit
einer solchen Monopolisierung des Einsatzes von Gewalt. Recht und rechtsprechende
Gerichte lassen sich nicht durch Ad-hoc-Übereinkünfte einer Ansammlung
von Staaten ersetzen. Ein solcher für einen Einzelfall erzielter Konsens
der Völker zu einem internationalen Kampfeinsatz setzt immer zugleich
pragmatisch-opportunistische Rücksichtnahmen voraus. Gemeinsame Bestrafungsaktionen
von Staaten gegen einen Aggressor sind nicht weniger problematisch als
gemeinsame Bestrafungsaktionen von Privatpersonen gegen einen meuchelnden
Nachbarn. Sie können rasch zum Vorwand und zu einem Akt angemaßter
Ordnungsbefugnis werden, sich mit bestimmten Interessen verquicken und
eine Interventionsmentalität fördern. Eine derartige Konfliktaustragung
unterscheidet sich nicht wesentlich von bisherigen kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen den Völkern. Das Anliegen, den Einsatz militärischer
Gewalt strikt einzugrenzen, wird dadurch zunichte gemacht. Selbst unter
einem UNO-Mandat wäre auf dieser Grundlage ein Einsatz der Bundeswehr
nicht vertretbar.
Die Beteiligung der
Bundeswehr an internationalen Kampfeinsätzen muss davon abhängig
gemacht werden, dass die Völkergemeinschaft in der UNO erste konsequente
Schritte auf dem Weg zur internationalen Monopolisierung der Gewalt und
zur Schaffung einer Friedensordnung unter der Herrschaft des gegebenenfalls
mit Sanktionen durchsetzbaren Rechts einleitet.
Zu den Stationen auf
diesem Weg gehören u.a.
-
die Ausweitung der Befugnisse des Internationalen
Gerichtshofs und seine verstärkte Nutzung,
-
die Ausweitung des Instrumentariums zur Verfolgung
von Kriegsverbrechen und Verletzungen der Menschenrechte,
-
die konsequente Verwirklichung des Art. 43
der UN-Charta (Abschluss von Sonderabkommen der UN-Mitglieder zur Bereitstellung
von Einheiten),
-
die Stärkung demokratischer Strukturen
innerhalb der UNO und die demokratische Kontrolle eines UN-Eingreifpotentials,
-
die Erarbeitung internationalen Rechts zur
Wahrung des Friedens und zum Schutz von Menschenrechten einschließlich
Sanktionsmechanismen zu deren Durchsetzung,
-
die Umsetzung der »Agenda für den
Frieden« des UN-Generalsekretärs einschließlich der die
Souveränität der Einzelstaaten berührenden Vorschläge.
Auf Dauer ist die Beteiligung
der Bundeswehr von einem überzeugenden Fortgang dieses Prozesses abhängig
zu machen sowie davon, dass konzeptionell sichergestellt wird, dass gewaltfreie
Mittel als vorrangige Option zur Konfliktbewältigung eingesetzt werden
und der militärische Einsatz als ultima ratio immer der Grenzfall
bleibt.
Die Bundesrepublik
Deutschland sollte sich entschlossen und konstruktiv für die Verwirklichung
dieser Ziele einsetzen. Sie muss sich innerstaatlich um einen politischen
und rechtlichen Konsens bemühen, damit sie ihren Verpflichtungen zur
Durchsetzung von Frieden und Menschenrechten in einer sich entwickelnden
internationalen Friedensordnung nachkommen kann, wenn die genannten Voraussetzungen
wirklich vorliegen.
Ungeachtet der Frage
der Beteiligung an derartigen Einsätzen bleibt es vorrangige Aufgabe,
-
eine friedenserhaltende internationale Rechtsordnung
und
-
Konzeptionen einer neuen Friedenspolitik unter
bewusster Einbeziehung von tiefgreifenden, am Maßstab der Gerechtigkeit
orientierten Veränderungen der Weltwirtschaftsordnung politisch zu
entwickeln.
Gerade die Frage internationaler
Einsätze der Bundeswehr kann und darf nicht von den anderen wichtigen
Aufgaben einer internationalen Friedensarbeit isoliert werden.
Osnabrück, den
11. November 1993
Der Präses der
Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
gez. Schmude